d) Die Beschwerdeführerin 2 macht geltend, im Zweifelsfall entscheide das Regierungsstatthalteramt und nicht die Gemeinde über die Frage der Baubewilligungspflicht. Bestehen Zweifel, ob ein Bauvorhaben einer Baubewilligung bedarf, kann darüber ein Entscheid des Regierungsstatthalteramts verlangt werden (Art. 48 Abs. 2 Bst. a BewD). Auf das Gesuch ist einzutreten, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen ist (Art. 50 Abs. 2 VRPG). Nach neuer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts fehlt dieses schutzwürdige Interesse, wenn das Bauvorhaben bereits realisiert ist.11