Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist deshalb nicht erstellt. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden die Akten dem Anwalt der Beschwerdeführerin 2 zur Einsichtnahme zugestellt. Zudem wurden die Verfahrensbeteiligten angehört und konnten ihr Recht zur Stellungnahme wahrnehmen. Eine allfällige Gehörsverletzung wäre deshalb im Beschwerdeverfahren geheilt worden.