Die Heilung des rechtlichen Gehörs ist allenfalls bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.10 Kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist der ersten Wiederherstellungsverfügung beantragten die Beschwerdeführenden, es sei ihnen Akteneinsicht zu gewähren. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, ob die Gemeinden den Beschwerdeführenden Einsicht in die Akten gab, beispielsweise anlässlich ihres Besuchs auf der Gemeindeverwaltung am 27. Juli 2016. In ihrer Beschwerde machen die Beschwerdeführenden auch nicht geltend, ihnen sei die Akteneinsicht verweigert worden. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist deshalb nicht erstellt.