die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine Gehörsverletzung kann aber dann geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz dieselbe Kognition hat wie die Vorinstanz und der Beschwerdeführenden aus der Heilung kein Nachteil erwächst.9 Die Heilung des rechtlichen Gehörs ist allenfalls bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.10 Kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist der ersten Wiederherstellungsverfügung beantragten die Beschwerdeführenden, es sei ihnen Akteneinsicht zu gewähren.