Sie hatte daher keinen Anlass, für die Begehung vom 3. Mai 2016 von sich aus eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher für Gebärdensprache beizuziehen. Es wird weder geltend gemacht noch ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin 2 bei der Gemeinde die Notwendigkeit eines Gebärdensprachdolmetschers angemeldet hätte. Ein Verfahrensfehler der Gemeinde liegt deshalb nicht vor. Im Übrigen ist das Verfahren vor den Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden grundsätzlich schriftlich (Art. 31 VRPG).