Bei hörbehinderten oder gehörlosen Verfahrensbeteiligten kann das beispielsweise heissen, dass die Verhandlungen in die Gebärdensprache übersetzt werden oder dass eine simultane Transkription der Verhandlungen stattfindet.8 Gemäss Angaben der Gemeinde hatte eine Kommunikation mit der Beschwerdeführerin 2 bis dahin keine Schwierigkeiten geboten. Sie hatte daher keinen Anlass, für die Begehung vom 3. Mai 2016 von sich aus eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher für Gebärdensprache beizuziehen.