Dieser verfassungsrechtliche Anspruch verlangt von der verfahrensleitenden Behörde, dass sie diejenigen Massnahmen trifft, die geeignet, erforderlich und zumutbar sind, um den betroffenen Menschen mit Behinderung die gleichberechtigte Teilnahme am Verfahren zu gewährleisten. Bei hörbehinderten oder gehörlosen Verfahrensbeteiligten kann das beispielsweise heissen, dass die Verhandlungen in die Gebärdensprache übersetzt werden oder dass eine simultane Transkription der Verhandlungen stattfindet.8 Gemäss Angaben der Gemeinde hatte eine Kommunikation mit der Beschwerdeführerin 2 bis dahin keine Schwierigkeiten geboten.