29 Abs. 1 BV ergibt sich für alle Rechtssuchenden ein Anrecht auf gleichen Zugang zum Gericht oder zur Verwaltungsbehörde. Dieser verfassungsrechtliche Anspruch verlangt von der verfahrensleitenden Behörde, dass sie diejenigen Massnahmen trifft, die geeignet, erforderlich und zumutbar sind, um den betroffenen Menschen mit Behinderung die gleichberechtigte Teilnahme am Verfahren zu gewährleisten.