b) Die Beschwerdeführerin 2 macht geltend, da sie gehörlos sei, hätte bei der Besprechung vom 3. Mai 2016 ein Dolmetscher für die Gebärdensprache beigezogen werden müssen. Zudem sei ihr im Beschwerdeverfahren ein Gebärdensprachdolmetscher beizuordnen. Aus dem verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV7 und dem Anspruch auf gleiche Behandlung nach Art. 29 Abs. 1 BV ergibt sich für alle Rechtssuchenden ein Anrecht auf gleichen Zugang zum Gericht oder zur Verwaltungsbehörde.