d) Das Beschwerdeverfahren ist auf den Streitgegenstand begrenzt. Dieser wird einerseits durch die angefochtene Verfügung und andererseits durch die Parteibegehren bestimmt.6 Zukünftige Sachverhalte können nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Die Frage, ob die in der Beschwerde aufgeführten, künftig geplanten Arbeiten baubewilligungsfrei sind, geht über den Streitgegenstand hinaus. 2. Verfahrensfehler a) Die Beschwerdeführerin 2 macht in den Schlussbemerkungen zum ersten Mal verschiedene Verfahrensfehler geltend. Es ist fraglich, ob sie diese Rügen rechtzeitig