unvollständig festgestellt worden sind.5 Die Beschwerdeführenden stellen zwar keinen ausdrücklichen Antrag, aus ihrer Beschwerde ergibt sich jedoch hinreichend, dass sie die Aufhebung der Wiederherstellungsverfügung beantragen. Aus der Begründung geht auch klar hervor, weshalb die beanstandete Verfügung ihrer Auffassung nach aufgehoben werden soll. Die BVE tritt daher grundsätzlich auf die Beschwerde ein.