c) Parteieingaben müssen bestimmten Mindestanforderungen an die Form genügen (Art. 32 Abs. 2 VRPG). Antrag, Begründung und Unterschrift gehören zu den eigentlichen Gültigkeits- und Prozessvoraussetzungen. Der Antrag muss eigentlich so präzis abgefasst werden, dass er unverändert ins Entscheiddispositiv aufgenommen werden kann; die Praxis ist allerdings nicht streng. Es ist ausreichend, wenn sich aus dem Zusammenhang ergibt, was beantragt wird.4 Aus der Begründung muss sinngemäss erkennbar sein, welche Rechtsnorm oder Grundsätze der Ermessensausübung nach Auffassung der opponierenden Partei verletzt oder inwiefern Sachverhaltselemente unrichtig oder