4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, holte Stellungnahmen des Oberingenieurkreises I (OIK) und des Amtes für Gemeinden und Raumordnung (AGR) ein. Anschliessend erkundigte es sich bei den Beschwerdeführenden, ob sie trotz der Kündigung des Mietverhältnisses an ihrer Beschwerde festhalten würden. Zudem gab es den Beteiligten Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. Der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte und die Gemeinde verzichteten auf das Einreichen von Schlussbemerkungen. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2016 stellte die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin 2 ein