3. In ihrer Vernehmlassung vom 20. September 2016 beantragt die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde. Sie weist unter anderem darauf hin, dass der Veterinärdienst lediglich prüfe, ob die Vorgaben der Tierschutzgesetzgebung eingehalten seien. Der Katzenauslauf sei aufgrund seiner Masse baubewilligungspflichtig. Zu den weiteren Vorhaben der Beschwerdeführenden könne sie nicht Stellung beziehen. Allfällige konkrete Pläne könnten vor Ort besprochen werden. RA Nr. 120/2016/40 4