In der Verfügung wies die Gemeinde zudem auf die Gelegenheit zum Einreichen eines nachträglichen Baugesuches hin und räumte den Beschwerdeführenden dazu eine Frist von 60 Tagen ein. Sie unterliess es jedoch, eine Frist für die Wiederherstellung anzusetzen. Die Beschwerdeführenden wandten sich in der Folge an den Gemeindepräsidenten und ersuchten um ein Gespräch. Den vereinbarten Termin mussten sie wegen eines Arzttermins absagen. Sie stellten in Aussicht, ihr Anwalt werde sich zwecks Vereinbarung eines neuen Termins bei der Gemeinde melden. Am 2. August 2016 erliess die Gemeinde eine verbesserte Wiederherstellungsverfügung, die diejenige vom 28. Juni 2016 ersetzte.