2. Von den Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'400.-- haben beide Beschwerdeführer je Fr. 1'000.-- und beide Beschwerdegegnerinnen je Fr. 200.-- zu bezahlen. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Beide Beschwerdeführer haben der Beschwerdegegnerin 1 je Parteikosten im Betrag von Fr. 765.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung