_, in 4900 Langenthal, entspricht im jetzigen Betriebszustand den Bestimmungen der Bau- und Umweltschutzgesetzgebung. Die Anlagebetreiberin wird verpflichtet, zukünftige Einsätze des Schredders den beiden Klägern und weiteren interessierten Nachbarinnen und Nachbarn mindestens eine Woche vor dem Einsatz anzukündigen." Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann, und wird die Verfügung der Stadt Langenthal vom 2. August 2016 bestätigt. RA Nr. 120/2016/37 14