Diese sind von den beiden teilweise unterliegenden Beschwerdeführern je zur Hälfte zu bezahlen. Die Kostennote des Parteianwalts der Beschwerdegegnerin 1 beläuft sich auf Fr. 1'837.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Beide Beschwerdeführer haben der Beschwerdegegnerin 1 somit je die Hälfte von Fr. 1'530.90, ausmachend je Fr. 765.45 zu bezahlen. Die beiden Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 2 waren nicht anwaltliche vertreten und sie haben daher keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. III. Entscheid