b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Analog zu den Verfahrenskosten hat die teilweise obsiegende Beschwerdegegnerin 1 Anspruch auf Ersatz von fünf Sechsteln ihrer Parteikosten. Diese sind von den beiden teilweise unterliegenden Beschwerdeführern je zur Hälfte zu bezahlen.