Zwar hat nur die Beschwerdegegnerin 1 die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Beschwerdegegnerin 2 ist jedoch als Anlagebetreiberin für die teilweise Gutheissung der Beschwerde verantwortlich, weshalb auch sie insoweit als teilweise unterliegend zu betrachten ist. Da die Beschwerden grundsätzlich abgewiesen und lediglich hinsichtlich einer zusätzlichen Auflage gutgeheissen werden, sind die beiden Beschwerdeführer als zu fünf Sechsteln und die beiden Beschwerdegegnerinnen als zu einem Sechstel unterliegend zu betrachten. Somit haben beide Beschwerdeführer je 15 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;