Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Da die Beschwerden teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen werden, gelten die beiden Beschwerdeführer als teilweise unterliegend. Dies gilt auch für die beiden Beschwerdegegner. Zwar hat nur die Beschwerdegegnerin 1 die Abweisung der Beschwerde beantragt.