In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschale für die beiden Beschwerden auf je Fr. 1'000.-- festgelegt. Für den Augenschein vom 16. Januar 2017 wird in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 GebV eine zusätzliche Gebühr von Fr. 400.-- erhoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen somit insgesamt Fr. 2'400.--.