g) Soweit der Beschwerdeführer 1 geltend macht, die Stadt Langenthal müsste planerisch tätig werden und zwischen der Arbeitszone mit ES IV und der Wohnzone mit ES II eine Zone mit ES III vorsehen, liegt dies ausserhalb des Streitgegenstands, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Dies gilt auch für die Rügen der beiden Beschwerdeführer, die sich auf andere Bauten und Anlagen in ihrer Nachbarschaft beziehen. Es ist zwar verständlich, dass für die Beschwerdeführer letztlich die Gesamtsituation entscheidend ist. Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren RA Nr. 120/2016/37 12