Sollte sich im Test zeigen, dass auf den Einsatz des Schredders nicht verzichtet werden kann, kann von der Beschwerdegegnerin 2 jedoch verlangt werden, dass sie den Schreddereinsatz in Zukunft vorankündigt. Gemäss Aussage der Beschwerdegegnerin 2 anlässlich des Augenscheins ist dies mindestens eine Woche im Voraus betrieblich möglich und kann ihr ohne weiteres zugemutet werden. Die Parteien haben sich anlässlich des Augenscheins denn auch darauf geeinigt, dass die Beschwerdegegnerin 2 den Einsatz des Schredders in Zukunft mindestens eine Woche im Voraus ankündigt. Die angefochtene Verfügung wird um eine entsprechende Verpflichtung ergänzt und die Beschwerden werden insoweit gutgeheissen.