f) Allerdings hat die Beschwerdegegnerin 2 anlässlich des Augenscheins mitgeteilt, sie teste die Möglichkeit eines Verzichts auf den Schredder. Dazu werde das früher geschredderte Grünmaterial in Kompogas- und Kompostieranlagen abtransportiert. Ob sich dieses Verfahren bewährt und wirtschaftlich tragbar ist, muss sich aber erst noch in der Praxis beweisen. Ein definitiver Verzicht auf den Schreddereinsatz kann daher von der Beschwerdegegnerin 2 noch nicht zugesichert werden.