e) Eine Einzelfallbeurteilung gestützt auf das USG ergibt, dass im vorliegenden Fall keine zumutbaren Massnahmen erkennbar sind, wie der Lärm des Schredders eingedämmt werden kann. Insbesondere wären eine Einhausung oder andere baulichen Lärmschutzmassnahmen bei einer jährlichen Betriebsdauer von lediglich maximal 9 Stunden unverhältnismässig. Somit könnte der Lärm lediglich durch einen Verzicht auf den Schreddereinsatz verhindert werden. Der Schredder wurde jedoch über zehn Jahre eingesetzt, ohne dass dies zu Reklamationen aus der Nachbarschaft geführt hätte. Aus der anlässlich des Augenscheins