Gemäss dieser Vollzugshilfe verliert das Beurteilungsvorgehen mit Einbezug der Betriebstage gemäss Anhang 6 Ziff. 3.2 LSV dann seinen Sinn, wenn die Zahl der Betriebstage B so klein ist (einige wenige Tage), dass eigentlich von Einzelereignissen während des Jahres gesprochen werden muss. In solchen Fällen sei eine Beurteilung nach Anhang 6 LSV nicht störungsgerecht. Deshalb müsse der Einzelfall direkt gestützt auf das USG bewertet werden.14 Diese Praxis der kantonalen und eidgenössischen Fachbehörde überzeugt und die BVE sieht keine Veranlassung, ihr nicht zu folgen.