Das beco interpretiert dieses Bundesgerichtsurteil dahingehend, dass es sich vorliegend beim Schreddereinsatz aufgrund der kurzen jährlichen Betriebsdauer um ein "selten lautes Ereignis" handle. Dafür sei keine lärmrechtliche Beurteilung für Industrie- und Gewerbelärm gemäss Anhang 6 LSV vorzunehmen und Lärmschutzmassnahmen seien aufgrund der kurzen Betriebszeit nicht verhältnismässig. Diese Haltung entspricht den Ausführungen in der Vollzugshilfe des Bundesamts für Umwelt (BAFU), welche sich ebenfalls auf das genannte Bundesgerichtsurteil abstützten. Gemäss dieser Vollzugshilfe verliert das Beurteilungsvorgehen mit Einbezug der Betriebstage gemäss Anhang 6 Ziff.