Stunden pro Jahr, eingesetzt werden sollte. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass der Lärm eines solchen Brechers nicht über die deutlich längere Betriebsdauer des Gesamtbetriebs verdünnt werden darf. Auf einen Schredder, der lediglich an maximal drei Tagen während jeweils drei Stunden und damit maximal neun Stunden pro Jahr betrieben wird, lässt sich diese bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht übertragen. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid denn auch angedeutet, dass ein Brecher mit deutlich geringeren Betriebszeiten anders zu beurteilen wäre. Es hat dabei aber nicht ausgeführt, wie diese andere Beurteilung genau aussehen würde.