Eine Addition der beiden Werte von 25 und 44 dB(A) ergibt jedoch einen Beurteilungspegel Lr von 44.05 dB(A), so dass sich am Resultat nichts ändert. Der Betrieb des bewilligten Lagerplatzes (ohne Berücksichtigung des Schredders) entspricht somit den Bestimmungen der Umweltschutzgesetzgebung. Auch im Rahmen der Vorsorge sind keine verhältnismässigen Massnahmen erkennbar, mit denen die Lärm-emissionen weiter begrenzt werden könnten. Insofern erweisen sich die Beschwerden als unbegründet und sie werden abgewiesen.