c) Das beco hat mit Fachbericht vom 30. Juni 2016 zu den Lärmklagen Stellung genommen. Hinsichtlich des Lagerplatzes hat es eine lärmrechtliche Beurteilung für Industrie- und Gewerbelärm gemäss Anhang 6 LSV vorgenommen. Es hat dabei die arealinternen Lieferwagen- und Lastwagenfahrten sowie die Lärmemissionen aus dem Betrieb des Pneuladers und des Gabelstaplers berücksichtigt. Gestützt auf die Angaben der Beschwerdegegnerin 2 zu den Betriebsdaten ist das beco zum Schluss gekommen, dass die Planungswerte für die ES II bei der Liegenschaft der Beschwerdeführer gut eingehalten werden können. 12 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01)