Spezifische Vorgaben für den Lärm sind der Lärmschutzverordnung zu entnehmen. Die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen laut Art. 7 Abs. 1 LSV13 nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Vorsorgeprinzip) und dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten. Die Bauparzelle liegt in der Arbeitszone Aa mit der Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) IV, das Wohnhaus der beiden Beschwerdeführer liegt in der Wohnzone W2/C mit der Empfindlichkeitsstufe