b) Von einer Störung der öffentlichen Ordnung bzw. von zwingenden öffentlichen Interessen ist vorliegend dann auszugehen, wenn die Vorgaben der Umweltschutzgesetzgebung nicht eingehalten werden: Das Umweltschutzgesetz soll Menschen vor schädlichen und lästigen Einwirkungen schützen (Art. 1 USG12). Spezifische Vorgaben für den Lärm sind der Lärmschutzverordnung zu entnehmen.