stattgefunden hat. Für baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen sieht Art. 1b Abs. 3 BauG denn auch vor, dass die Baupolizeibehörde die erforderlichen baupolizeilichen Massnahmen anordnet, wenn solche Bauten und Anlagen die öffentliche Ordnung stören, dies insbesondere im Interesse der Gesundheit. Für baubewilligungspflichtige Bauten und Anlagen nach Ablauf von fünf Jahren verlangt Art. 46 Abs. 3 BauG wie bereits erwähnt zwingende öffentliche Interessen, die eine Widerherstellung erfordern.