d) Gemäss der unwidersprochen gebliebenen Aussage der Beschwerdegegnerin 2 anlässlich des Augenscheins wird der Schredder in diesem Umfang seit über 14 Jahren eingesetzt. Nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem die Rechtswidrigkeit erkennbar war, kann die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes aber nur noch verlangt werden, wenn zwingende öffentliche Interessen es erfordern (Art. 46 Abs. 3 BauG). Selbst wenn der Einsatz des mobilen Schredders durch die Beschwerdegegnerin 2 grundsätzlich baubewilligungspflichtig wäre, könnte alleine aufgrund der fehlenden Baubewilligung (formelle Rechtswidrigkeit) hier somit keine Wiederherstellung mehr verfügt werden.