Der jeweils bloss temporäre Einsatz und die Mobilität des Schredders spielen auch hinsichtlich der letzten Voraussetzung für die Baubewilligungspflicht, wonach das Bauvorhaben in fester Beziehung zum Erdboden stehen muss, keine Rolle. Es kommt nicht darauf an, ob eine Baute fest mit dem Boden verbunden oder nur auf ihm abgestellt wird, ebenso wenig darauf, ob sie für dauernden Bestand oder nur als vorübergehende Einrichtung gedacht ist. Das Bewilligungserfordernis gilt grundsätzlich auch für Fahrnisbauten, welche über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet werden.8