künstlich geschaffene Anlage, die geeignet ist, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie die Umwelt beeinträchtigt. Da die Beschwerdegegnerin 2 den Schredder regelmässig einsetzt, ist die Anlage auch auf Dauer angelegt. Dass sie den Schredder jeweils nur für die tatsächlich benötigte Zeit mietet und er deshalb nicht ständig auf Platz steht, ist dabei unerheblich. Der jeweils bloss temporäre Einsatz und die Mobilität des Schredders spielen auch hinsichtlich der letzten Voraussetzung für die Baubewilligungspflicht, wonach das Bauvorhaben in fester Beziehung zum Erdboden stehen muss, keine Rolle.