Von einer Baubewilligung für einen Lagerplatz nicht umfasst sind aber jegliche Bearbeitungen des Materials, die nicht der Lagerung dienen. Gemäss der Rechtsprechung der BVE umfasst eine solche Baubewilligung insbesondere nicht die Aufbereitung des gelagerten Materials. Dabei fallen unter die Aufbereitung alle Tätigkeiten wie Sortieren, Ausscheiden von Verunreinigungen, Zerkleinern und Klassieren.6 Der Betrieb des Schredders durch die Beschwerdegegnerin 2 ist somit von keiner Baubewilligung umfasst.