Für den Betrieb dieses Lagerplatzes beruft sich die Beschwerdegegnerin 2 auf eine (kleine) Baubewilligung vom 10. Dezember 1997. Diese Bewilligung erlaubt das Erstellen eines Lagerplatzes mit den Lagergütern Humus, Kies, Steine, Schnittgut und Maschinen.5 Ein Lagerplatz umfasst die Anlieferung von Material, dessen Lagerung und schliesslich dessen Abtransport. Für den Einsatz von Lieferwagen, Lastwagen, Pneuladern, Staplern und ähnlichem zwecks Betriebs des Lagerplatzes besitzt die Beschwerdegegnerin 2 somit eine Baubewilligung. Von einer Baubewilligung für einen Lagerplatz nicht umfasst sind aber jegliche Bearbeitungen des Materials, die nicht der Lagerung dienen.