b) Die Beschwerdeführer sind als Anzeiger und Nachbarn durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 65 Abs. 1 VRPG3). Zwar macht die Stadt Langenthal geltend, die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 enthalte kein Rechtsbegehren, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Die Praxis ist diesbezüglich jedoch nicht streng. Dem Antragserfordernis von Art. 32 Abs. 2 VRPG ist bereits dann 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) RA Nr. 120/2016/37 4