a) Angefochten ist eine Verfügung der Stadt Langenthal, mit welcher diese ein baupolizeiliches Verfahren mit der Feststellung abgeschlossen hat, dass der fragliche Betriebszustand rechtmässig sei. Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG2 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerden zuständig.