Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 120/2016/37 3 halten, was die angefochtene Feststellungsverfügung bestätigt habe. Sie sei jedoch gerne bereit, weitere Verbesserungen anzubringen. Die Beschwerdegegnerin 1 beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2016 die Abweisung der beiden Beschwerden. Die Stadt Langenthal beantragt in ihrer Beschwerdeantwort, die Beschwerden seien abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei.