mit Verfügung vom 2. August 2016 fest, dass der am 10. Dezember 1997 bewilligte Lagerplatz für Humus, Kies, Steine, Schnittgut und Maschinen auf der Parzelle Nr. F.________ im jetzigen Betriebszustand den Bestimmungen der Bau- und Umweltschutzgesetzgebung entspreche. Sie eröffnete diese Verfügung unter anderem den beiden Beschwerdeführern in ihrer Rolle als "Kläger".