ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 120/2016/37 Bern, 22. März 2017 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer 1 Herrn B.________ Beschwerdeführer 2 und C.________ Beschwerdegegnerin 1 vertreten durch Herrn Fürsprecher D.________ E.________ Beschwerdegegnerin 2 sowie Baupolizeibehörde der Stadt Langenthal, Bauinspektorat, Jurastrasse 22, 4901 Langenthal betreffend die Verfügung der Baupolizeibehörde der Stadt Langenthal vom 2. August 2016 (Industrie- und Gewerbelärm) RA Nr. 120/2016/37 2 I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdeführer 1 reichte mit Schreiben vom 2. Juli 2015 bei der Stadt Langenthal eine Anzeige ein. Diese richtete sich unter anderem gegen eine Anlage der Beschwerdegegnerin 2 auf der Parzelle Langenthal 1 (Langenthal) Grundbuchblatt Nr. F.________, welche der Beschwerdegegnerin 1 gehört. Daraufhin eröffnete die Stadt mit Schreiben vom 5. November 2015 ein Baupolizeiverfahren. Im weiteren Verlauf des Verfahrens beklagte sich auch der Beschwerdeführer 2 über den Betrieb der Beschwerdegegnerin 2 an diesem Standort. Gestützt auf einen Fachbericht des Amts für Berner Wirtschaft (beco), Immissionsschutz, vom 30. Juni 2016 stellte die Stadt Langenthal mit Verfügung vom 2. August 2016 fest, dass der am 10. Dezember 1997 bewilligte Lagerplatz für Humus, Kies, Steine, Schnittgut und Maschinen auf der Parzelle Nr. F.________ im jetzigen Betriebszustand den Bestimmungen der Bau- und Umweltschutzgesetzgebung entspreche. Sie eröffnete diese Verfügung unter anderem den beiden Beschwerdeführern in ihrer Rolle als "Kläger". 2. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer 1 am 29. August 2016 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt, die Feststellungsverfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Am 31. August 2016 erhob auch der Beschwerdeführer 2 Beschwerde bei der BVE. Er macht geltend, der Fachbericht des beco und die angefochtene Verfügung basierten auf reinen Mutmassungen. Damit beantragt er sinngemäss die Aufhebung der Feststellungsverfügung und eine Neubeurteilung der Lärmsitua-tion. 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Zusätzlich gab es auch dem beco Gelegenheit zur Stellungnahme. Das beco nahm mit Schreiben vom 13. September 2016 zu den beiden Beschwerden Stellung, ohne einen Antrag zu stellen. Auch die Beschwerdegegnerin 2 stellt in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2016 keinen Antrag, weder explizit noch sinngemäss. Sie sei bestrebt, sich an die Vorschriften zu 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 120/2016/37 3 halten, was die angefochtene Feststellungsverfügung bestätigt habe. Sie sei jedoch gerne bereit, weitere Verbesserungen anzubringen. Die Beschwerdegegnerin 1 beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2016 die Abweisung der beiden Beschwerden. Die Stadt Langenthal beantragt in ihrer Beschwerdeantwort, die Beschwerden seien abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei. Das Rechtsamt führte am 16. Januar 2017 einen Augenschein mit Instruktionsverhandlung auf dem umstrittenen Lagerplatz durch. Im Anschluss daran erhielten die Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit, sich zum Ergebnis des Beweisverfahrens zu äussern. 4. Auf die Rechtsschriften, Vorakten und das Protokoll des Augenscheins wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten a) Angefochten ist eine Verfügung der Stadt Langenthal, mit welcher diese ein baupolizeiliches Verfahren mit der Feststellung abgeschlossen hat, dass der fragliche Betriebszustand rechtmässig sei. Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG2 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerden zuständig. b) Die Beschwerdeführer sind als Anzeiger und Nachbarn durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 65 Abs. 1 VRPG3). Zwar macht die Stadt Langenthal geltend, die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 enthalte kein Rechtsbegehren, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Die Praxis ist diesbezüglich jedoch nicht streng. Dem Antragserfordernis von Art. 32 Abs. 2 VRPG ist bereits dann 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) RA Nr. 120/2016/37 4 Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Begründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird.4 Vorliegend ergibt sich aus der Begründung sinngemäss, dass der Beschwerdeführer 2 die Aufhebung der Feststellungsverfügung und eine Neubeurteilung der Lärmsituation verlangt (siehe oben Sachverhalt 2.). Auf die beiden form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist daher einzutreten. 2. Formelle Rechtswidrigkeit a) Die Organe der Baupolizei treffen im Rahmen ihrer Zuständigkeit alle Massnahmen, die zur Durchführung dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften und Verfügungen erforderlich sind. Insbesondere obliegt ihnen die Aufsicht über die Einhaltung der Bauvorschriften und der Bedingungen und Auflagen der Baubewilligung sowie der Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und -hygiene bei der Ausführung von Bauvorhaben, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes bei widerrechtlicher Bauausführung oder bei nachträglicher Missachtung von Bauvorschriften, Bedingungen und Auflagen sowie die Beseitigung von Störungen der öffentlichen Ordnung, die von unvollendeten, mangelhaft unterhaltenen oder sonstwie ordnungswidrigen Bauten und Anlagen ausgehen (Art. 45 BauG). Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt oder werden bei der Ausführung eines bewilligten Vorhabens Vorschriften missachtet, so verfügt die zuständige Baupolizeibehörde die Einstellung der Bauarbeiten; sie kann ein Benützungsverbot erlassen, wenn es die Verhältnisse erfordern. Die Baupolizeibehörde setzt sodann dem jeweiligen Grundeigentümer oder Baurechtsinhaber eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes unter Androhung der Ersatzvornahme. Die Wiederherstellungsverfügung wird aufgeschoben, wenn der Pflichtige innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung ein Gesuch um nachträgliche Baubewilligung einreicht (Art. 46 BauG). b) Die Beschwerdegegnerin 2 betreibt auf der Parzelle Nr. F.________ einen Lagerplatz für ihr Gartenbauunternehmen. Auf dem Areal werden diverse Materialien (unter anderem 4 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 13 RA Nr. 120/2016/37 5 Schnittgut bzw. Astholz) und Geräte deponiert bzw. zwischengelagert. Das Schnittgut wurde bisher zwei- bis dreimal pro Jahr mittels eines mobilen Schredders auf dem Lagerplatz verarbeitet. Dieser Sachverhalt ist unbestritten. Für den Betrieb dieses Lagerplatzes beruft sich die Beschwerdegegnerin 2 auf eine (kleine) Baubewilligung vom 10. Dezember 1997. Diese Bewilligung erlaubt das Erstellen eines Lagerplatzes mit den Lagergütern Humus, Kies, Steine, Schnittgut und Maschinen.5 Ein Lagerplatz umfasst die Anlieferung von Material, dessen Lagerung und schliesslich dessen Abtransport. Für den Einsatz von Lieferwagen, Lastwagen, Pneuladern, Staplern und ähnlichem zwecks Betriebs des Lagerplatzes besitzt die Beschwerdegegnerin 2 somit eine Baubewilligung. Von einer Baubewilligung für einen Lagerplatz nicht umfasst sind aber jegliche Bearbeitungen des Materials, die nicht der Lagerung dienen. Gemäss der Rechtsprechung der BVE umfasst eine solche Baubewilligung insbesondere nicht die Aufbereitung des gelagerten Materials. Dabei fallen unter die Aufbereitung alle Tätigkeiten wie Sortieren, Ausscheiden von Verunreinigungen, Zerkleinern und Klassieren.6 Der Betrieb des Schredders durch die Beschwerdegegnerin 2 ist somit von keiner Baubewilligung umfasst. c) Somit stellt sich als nächstes die Frage, ob der Betrieb eines mobilen Schredders baubewilligungspflichtig ist. Baubewilligungspflichtig sind alle künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Bauten, Anlagen und Einrichtungen (Bauvorhaben), die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen (Art. 1a Abs. 1 BauG). Diese Definition entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Raumplanungsgesetz.7 Keiner Baubewilligung bedürfen insbesondere der Unterhalt von Bauten und Anlagen, für eine kurze Dauer erstellte Bauten und Anlagen sowie andere geringfügige Bauvorhaben (Art. 1b BauG). Ein Schredder ist eine Zerkleinerungsmaschine, deren Betrieb mit erheblichen Emissionen verbunden ist, insbesondere Lärm- und Staubemissionen. Es handelt sich also um eine 5 Vorakten, pag. 175 ff. 6 Entscheid der BVE 110/2012/77 vom 13. November 2012, E. 3.g, und Entscheid der BVE 110/2014/85 vom 2. Dezember 2014, E. 6.e 7 BGE 113 Ib 314 E. 2.b RA Nr. 120/2016/37 6 künstlich geschaffene Anlage, die geeignet ist, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie die Umwelt beeinträchtigt. Da die Beschwerdegegnerin 2 den Schredder regelmässig einsetzt, ist die Anlage auch auf Dauer angelegt. Dass sie den Schredder jeweils nur für die tatsächlich benötigte Zeit mietet und er deshalb nicht ständig auf Platz steht, ist dabei unerheblich. Der jeweils bloss temporäre Einsatz und die Mobilität des Schredders spielen auch hinsichtlich der letzten Voraussetzung für die Baubewilligungspflicht, wonach das Bauvorhaben in fester Beziehung zum Erdboden stehen muss, keine Rolle. Es kommt nicht darauf an, ob eine Baute fest mit dem Boden verbunden oder nur auf ihm abgestellt wird, ebenso wenig darauf, ob sie für dauernden Bestand oder nur als vorübergehende Einrichtung gedacht ist. Das Bewilligungserfordernis gilt grundsätzlich auch für Fahrnisbauten, welche über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet werden.8 Die Baubewilligungspflicht von regelmässig eingesetzten mobilen Brechern ist in der Praxis denn auch unbestritten, aufgrund der Vergleichbarkeit der beiden Anlagen muss dies auch für den regelmässigen Einsatz eines mobilen Schredders gelten. Allerdings ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Schredder nur sehr selten und dabei relativ kurz eingesetzt wird. Gemäss der unbestrittenen Angabe der Beschwerdegegnerin 2 setzt sie den Schredder zwei- bis dreimal pro Jahr während maximal 3 Stunden ein. Die Fälle, in denen eine Baubewilligungspflicht für mobile Brecher bejaht wurde, sind damit nicht zu vergleichen. Bejaht wurde diese Pflicht beispielsweise bei einem Brecher, der an 36 Tagen pro Jahr während 285 Stunden betrieben werden sollte.9 Massstab dafür, ob eine bauliche Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist die Frage, ob mit der Realisierung der Baute oder Anlage im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht.10 Es ist fraglich, ob ein solches Interesse an einer vorgängigen Kontrolle bei maximal dreimaligem Einsatz des Schredders von je drei Stunden, also maximal 9 Stunden pro Jahr, besteht. Dies braucht jedoch mit Blick auf die folgende Überlegung nicht abschliessend geprüft zu werden. 8 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 1a N. 17 ; vgl. auch Art. 6 Abs. 1 Bst. k, m und o des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) im Umkehrschluss. 9 BGE 138 II 331 10 BGE 139 II 134 S. 140 mit Hinweis auf BGE 120 Ib 379 E. 3c S. 383 RA Nr. 120/2016/37 7 d) Gemäss der unwidersprochen gebliebenen Aussage der Beschwerdegegnerin 2 anlässlich des Augenscheins wird der Schredder in diesem Umfang seit über 14 Jahren eingesetzt. Nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem die Rechtswidrigkeit erkennbar war, kann die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes aber nur noch verlangt werden, wenn zwingende öffentliche Interessen es erfordern (Art. 46 Abs. 3 BauG). Selbst wenn der Einsatz des mobilen Schredders durch die Beschwerdegegnerin 2 grundsätzlich baubewilligungspflichtig wäre, könnte alleine aufgrund der fehlenden Baubewilligung (formelle Rechtswidrigkeit) hier somit keine Wiederherstellung mehr verfügt werden. Daher muss ohnehin geprüft werden, ob der Schredder insbesondere zu laut ist (materielle Rechtswidrigkeit). 3. Materielle Rechtswidrigkeit a) Soweit Lärmemissionen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Lagerplatzes zur Diskussion stehen, sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung trotz vorhandener Baubewilligung möglich. Nachträgliche Massnahmen zur Emissionsbegrenzung sind auch bei rechtskräftig bewilligten Anlagen nicht ausgeschlossen: Wo die Immissionen bei Erteilen der Bewilligung nicht oder nicht vollständig vorausgesehen wurden oder wo eine zuverlässige Prognose schwierig ist, ist die Prüfung der nachträglichen Anordnung von Massnahmen zur Emissionsbegrenzung angezeigt. Die Herstellung des rechtmässigen Zustands setzt in diesen Fällen eine umfassende Interessenabwägung voraus. Dabei kommt dem Interesse an der Wahrung der Rechtssicherheit bzw. am Vertrauensschutz nicht dasselbe Gewicht zu wie beim vollständigen Widerruf einer Verfügung, zumal der Eingriff in die Rechtsposition des Betroffenen weniger stark ausfällt.11 Vorliegend war eine zuverlässige Prognose hinsichtlich der Immissionen schwierig. Ein Lagerplatz kann sehr unterschiedlich betrieben werden, insbesondere kann mehr oder weniger Material mit unterschiedlichen Maschinen und Fahrzeugen umgeschlagen werden, wozu sich die Baubewilligung vom 10. Dezember 1997 nicht äussert. Erst Recht sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung hinsichtlich des Schreddereinsatzes möglich. Für diesen liegt keine Baubewilligung vor, so dass keine vorgängige Prüfung der zu erwartenden Lärmemissionen im Baubewilligungsverfahren 11 BGer 1C_177/2011 vom 9. Februar 2012, E. 4.2 RA Nr. 120/2016/37 8 stattgefunden hat. Für baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen sieht Art. 1b Abs. 3 BauG denn auch vor, dass die Baupolizeibehörde die erforderlichen baupolizeilichen Massnahmen anordnet, wenn solche Bauten und Anlagen die öffentliche Ordnung stören, dies insbesondere im Interesse der Gesundheit. Für baubewilligungspflichtige Bauten und Anlagen nach Ablauf von fünf Jahren verlangt Art. 46 Abs. 3 BauG wie bereits erwähnt zwingende öffentliche Interessen, die eine Widerherstellung erfordern. b) Von einer Störung der öffentlichen Ordnung bzw. von zwingenden öffentlichen Interessen ist vorliegend dann auszugehen, wenn die Vorgaben der Umweltschutzgesetzgebung nicht eingehalten werden: Das Umweltschutzgesetz soll Menschen vor schädlichen und lästigen Einwirkungen schützen (Art. 1 USG12). Spezifische Vorgaben für den Lärm sind der Lärmschutzverordnung zu entnehmen. Die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen laut Art. 7 Abs. 1 LSV13 nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Vorsorgeprinzip) und dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten. Die Bauparzelle liegt in der Arbeitszone Aa mit der Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) IV, das Wohnhaus der beiden Beschwerdeführer liegt in der Wohnzone W2/C mit der Empfindlichkeitsstufe ES II. Die entsprechenden Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm finden sich im Anhang 6 Ziff. 2 LSV. Somit gelten für das Wohnhaus der beiden Beschwerdeführer tagsüber zwischen 07.00 und 19.00 Uhr ein Planungswert von 55 dB(A), ein Immissionsgrenzwert von 60 dB(A) und ein Alarmwert von 70 dB(A). c) Das beco hat mit Fachbericht vom 30. Juni 2016 zu den Lärmklagen Stellung genommen. Hinsichtlich des Lagerplatzes hat es eine lärmrechtliche Beurteilung für Industrie- und Gewerbelärm gemäss Anhang 6 LSV vorgenommen. Es hat dabei die arealinternen Lieferwagen- und Lastwagenfahrten sowie die Lärmemissionen aus dem Betrieb des Pneuladers und des Gabelstaplers berücksichtigt. Gestützt auf die Angaben der Beschwerdegegnerin 2 zu den Betriebsdaten ist das beco zum Schluss gekommen, dass die Planungswerte für die ES II bei der Liegenschaft der Beschwerdeführer gut eingehalten werden können. 12 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) 13 Lärmschutz-Verordnung des Bundesrates vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) RA Nr. 120/2016/37 9 Zwar hat sich anlässlich des Augenscheins gezeigt, dass neben dem Pneulader und dem Gabelstapler zusätzlich ein Raupenbagger zum Einsatz kommt. Das beco hat dies jedoch anlässlich des Augenscheins als nicht relevant eingestuft, da es von einem lauten Pneulader ausgegangen sei, der auch mit einem Raupenbagger zu vergleichen sei. Zudem sei der Planungswert gut eingehalten, so dass noch eine Reserve bestehe. Weiter wird von den beiden Beschwerdeführern die Anzahl der Lastwagenfahrten bestritten. Es handle sich um deutlich mehr, als die 15 Fahrten gemäss Angabe der Beschwerdegegnerin 2. Die Beschwerdegegnerin 2 hat anlässlich des Augenscheins eingeräumt, dass in letzter Zeit etwas mehr Lastwagenfahrten stattgefunden hätten. Dies sei darauf zurückzuführen, dass versucht werde, auf den Einsatz des Schredders zu verzichten, was mit einer Zunahme der Lastwagenfahrten verbunden sei. Diesbezüglich hat das beco im Beschwerdeverfahren ausgeführt, dass eine Verdoppelung der Lastwagenfahrten zu einer Zunahme des Teilbeurteilungspegels Lr,i um 3 dB(A) führe. Da bei 15 Fahrten pro Jahr von einem Lr,i von 25 dB(A) auszugehen sei, sei selbst eine deutlich grössere Anzahl Lastwagenfahrten unproblematisch und führe zu keiner Überschreitung der Lärmgrenzwerte. Die BVE sieht keine Veranlassung, diese Ausführung der Fachbehörde in Zweifel zu ziehen. Aus der anlässlich des Augenscheins vom beco eingereichten Tabelle ist ersichtlich, dass der Lagerplatz (ohne Einsatz des Schredders) den Planungswert von 55 dB(A) gut einhält. Die vorhandene Reserve macht Diskussionen um Details zu den Betriebsdaten überflüssig. Zwar fehlt in der Tabelle die Addition der beide Teilbeurteilungspegel Lr,i für die Lastwagen und den Pneulader. Eine Addition der beiden Werte von 25 und 44 dB(A) ergibt jedoch einen Beurteilungspegel Lr von 44.05 dB(A), so dass sich am Resultat nichts ändert. Der Betrieb des bewilligten Lagerplatzes (ohne Berücksichtigung des Schredders) entspricht somit den Bestimmungen der Umweltschutzgesetzgebung. Auch im Rahmen der Vorsorge sind keine verhältnismässigen Massnahmen erkennbar, mit denen die Lärm-emissionen weiter begrenzt werden könnten. Insofern erweisen sich die Beschwerden als unbegründet und sie werden abgewiesen. d) Hinsichtlich des Schreddereinsatzes verweist das beco in seinem Fachbericht vom 30. Juni 2016 auf den Bundesgerichtsentscheid BGE 138 II 331. Dieser Entscheid befasst sich mit einem mobilen Steinbrecher. Ein mobiler Schredder ist damit vergleichbar und der Entscheid insofern einschlägig. Der Entscheid äusserte sich aber zu einem mobilen Brecher, der an 36 Tagen pro Jahr während rund 8 Stunden, also insgesamt knapp 300 RA Nr. 120/2016/37 10 Stunden pro Jahr, eingesetzt werden sollte. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass der Lärm eines solchen Brechers nicht über die deutlich längere Betriebsdauer des Gesamtbetriebs verdünnt werden darf. Auf einen Schredder, der lediglich an maximal drei Tagen während jeweils drei Stunden und damit maximal neun Stunden pro Jahr betrieben wird, lässt sich diese bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht übertragen. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid denn auch angedeutet, dass ein Brecher mit deutlich geringeren Betriebszeiten anders zu beurteilen wäre. Es hat dabei aber nicht ausgeführt, wie diese andere Beurteilung genau aussehen würde. Das beco interpretiert dieses Bundesgerichtsurteil dahingehend, dass es sich vorliegend beim Schreddereinsatz aufgrund der kurzen jährlichen Betriebsdauer um ein "selten lautes Ereignis" handle. Dafür sei keine lärmrechtliche Beurteilung für Industrie- und Gewerbelärm gemäss Anhang 6 LSV vorzunehmen und Lärmschutzmassnahmen seien aufgrund der kurzen Betriebszeit nicht verhältnismässig. Diese Haltung entspricht den Ausführungen in der Vollzugshilfe des Bundesamts für Umwelt (BAFU), welche sich ebenfalls auf das genannte Bundesgerichtsurteil abstützten. Gemäss dieser Vollzugshilfe verliert das Beurteilungsvorgehen mit Einbezug der Betriebstage gemäss Anhang 6 Ziff. 3.2 LSV dann seinen Sinn, wenn die Zahl der Betriebstage B so klein ist (einige wenige Tage), dass eigentlich von Einzelereignissen während des Jahres gesprochen werden muss. In solchen Fällen sei eine Beurteilung nach Anhang 6 LSV nicht störungsgerecht. Deshalb müsse der Einzelfall direkt gestützt auf das USG bewertet werden.14 Diese Praxis der kantonalen und eidgenössischen Fachbehörde überzeugt und die BVE sieht keine Veranlassung, ihr nicht zu folgen. e) Eine Einzelfallbeurteilung gestützt auf das USG ergibt, dass im vorliegenden Fall keine zumutbaren Massnahmen erkennbar sind, wie der Lärm des Schredders eingedämmt werden kann. Insbesondere wären eine Einhausung oder andere baulichen Lärmschutzmassnahmen bei einer jährlichen Betriebsdauer von lediglich maximal 9 Stunden unverhältnismässig. Somit könnte der Lärm lediglich durch einen Verzicht auf den Schreddereinsatz verhindert werden. Der Schredder wurde jedoch über zehn Jahre eingesetzt, ohne dass dies zu Reklamationen aus der Nachbarschaft geführt hätte. Aus der anlässlich des Augenscheins 14 Ermittlung und Beurteilung von Industrie- und Gewerbelärm, Vollzugshilfe für Industrie- und Gewerbeanlagen, BAFU 2016, Ziff. 3.3.3 RA Nr. 120/2016/37 11 vom beco eingereichten Tabelle lässt sich herauslesen, dass der Schredderbetrieb alleine an den maximal drei Schreddertagen zumindest den Alarmwert von 70 dB(A) einhält. Verdünnt man den Schredderlärm auf die rund 100 Tage, an denen auf dem Lagerplatz Aktivitäten herrschen, so zeigt sich, dass der Lagerplatz inklusive dem Schreddereinsatz den Planungswert von 55 dB(A) einhält. Da es sich um sehr seltene Lärmereignisse mit einer Gesamtdauer von höchstens 9 Stunden pro Jahr handelt, wäre ein Verbot des Schreddereinsatzes unter den gegebenen Umständen unverhältnismässig, sowohl unter dem Stichwort "Vorsorge" als auch als verschärfte Emissionsbegrenzung. Auch insoweit sieht die BVE somit keine Veranlassung, von der Einschätzung des beco als kantonaler Fachbehörde abzuweichen. f) Allerdings hat die Beschwerdegegnerin 2 anlässlich des Augenscheins mitgeteilt, sie teste die Möglichkeit eines Verzichts auf den Schredder. Dazu werde das früher geschredderte Grünmaterial in Kompogas- und Kompostieranlagen abtransportiert. Ob sich dieses Verfahren bewährt und wirtschaftlich tragbar ist, muss sich aber erst noch in der Praxis beweisen. Ein definitiver Verzicht auf den Schreddereinsatz kann daher von der Beschwerdegegnerin 2 noch nicht zugesichert werden. Sollte sich im Test zeigen, dass auf den Einsatz des Schredders nicht verzichtet werden kann, kann von der Beschwerdegegnerin 2 jedoch verlangt werden, dass sie den Schreddereinsatz in Zukunft vorankündigt. Gemäss Aussage der Beschwerdegegnerin 2 anlässlich des Augenscheins ist dies mindestens eine Woche im Voraus betrieblich möglich und kann ihr ohne weiteres zugemutet werden. Die Parteien haben sich anlässlich des Augenscheins denn auch darauf geeinigt, dass die Beschwerdegegnerin 2 den Einsatz des Schredders in Zukunft mindestens eine Woche im Voraus ankündigt. Die angefochtene Verfügung wird um eine entsprechende Verpflichtung ergänzt und die Beschwerden werden insoweit gutgeheissen. g) Soweit der Beschwerdeführer 1 geltend macht, die Stadt Langenthal müsste planerisch tätig werden und zwischen der Arbeitszone mit ES IV und der Wohnzone mit ES II eine Zone mit ES III vorsehen, liegt dies ausserhalb des Streitgegenstands, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Dies gilt auch für die Rügen der beiden Beschwerdeführer, die sich auf andere Bauten und Anlagen in ihrer Nachbarschaft beziehen. Es ist zwar verständlich, dass für die Beschwerdeführer letztlich die Gesamtsituation entscheidend ist. Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren RA Nr. 120/2016/37 12 sind jedoch nur die Lärmemissionen des Lagerplatzes der Beschwerdegegnerin 2. Die weiteren umstrittenen Bauten und Anlagen sind Gegenstand anderer hängiger Verfahren. 4. Kosten a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von Fr. 200.-- bis Fr. 4'000.-- je Beschwerde erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV15). Werden in einem einzigen Entscheid mehrere Beschwerden beurteilt, so kann die Pauschalgebühr für die einzelnen Beschwerden angemessen reduziert werden (Art. 21 Abs. 3 GebV). In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschale für die beiden Beschwerden auf je Fr. 1'000.-- festgelegt. Für den Augenschein vom 16. Januar 2017 wird in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 GebV eine zusätzliche Gebühr von Fr. 400.-- erhoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen somit insgesamt Fr. 2'400.--. Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Da die Beschwerden teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen werden, gelten die beiden Beschwerdeführer als teilweise unterliegend. Dies gilt auch für die beiden Beschwerdegegner. Zwar hat nur die Beschwerdegegnerin 1 die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Beschwerdegegnerin 2 ist jedoch als Anlagebetreiberin für die teilweise Gutheissung der Beschwerde verantwortlich, weshalb auch sie insoweit als teilweise unterliegend zu betrachten ist. Da die Beschwerden grundsätzlich abgewiesen und lediglich hinsichtlich einer zusätzlichen Auflage gutgeheissen werden, sind die beiden Beschwerdeführer als zu fünf Sechsteln und die beiden Beschwerdegegnerinnen als zu einem Sechstel unterliegend zu betrachten. Somit haben beide Beschwerdeführer je 15 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). RA Nr. 120/2016/37 13 Fr. 1'000.-- und beide Beschwerdegegnerinnen je Fr. 200.-- an Verfahrenskosten zu tragen. b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Analog zu den Verfahrenskosten hat die teilweise obsiegende Beschwerdegegnerin 1 Anspruch auf Ersatz von fünf Sechsteln ihrer Parteikosten. Diese sind von den beiden teilweise unterliegenden Beschwerdeführern je zur Hälfte zu bezahlen. Die Kostennote des Parteianwalts der Beschwerdegegnerin 1 beläuft sich auf Fr. 1'837.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Beide Beschwerdeführer haben der Beschwerdegegnerin 1 somit je die Hälfte von Fr. 1'530.90, ausmachend je Fr. 765.45 zu bezahlen. Die beiden Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 2 waren nicht anwaltliche vertreten und sie haben daher keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. III. Entscheid 1. Die Beschwerden werden teilweise gutgeheissen. Die Ziff. 1 der Verfügung der Stadt Langenthal vom 2. August 2016 wird wie folgt ergänzt: "Der am 10. Dezember 1997 durch den Stadtbaumeister mittels kleiner Baubewilligung bewilligte Lagerplatz für Humus, Kies, Steine, Schnittgut und Maschinen, an der G.________strasse, auf der Parzelle Nr. F.________, in 4900 Langenthal, entspricht im jetzigen Betriebszustand den Bestimmungen der Bau- und Umweltschutzgesetzgebung. Die Anlagebetreiberin wird verpflichtet, zukünftige Einsätze des Schredders den beiden Klägern und weiteren interessierten Nachbarinnen und Nachbarn mindestens eine Woche vor dem Einsatz anzukündigen." Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann, und wird die Verfügung der Stadt Langenthal vom 2. August 2016 bestätigt. RA Nr. 120/2016/37 14 2. Von den Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'400.-- haben beide Beschwerdeführer je Fr. 1'000.-- und beide Beschwerdegegnerinnen je Fr. 200.-- zu bezahlen. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Beide Beschwerdeführer haben der Beschwerdegegnerin 1 je Parteikosten im Betrag von Fr. 765.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung - Herrn A.________, eingeschrieben - Herrn B.________, eingeschrieben - Herrn Fürsprecher D.________, eingeschrieben - E.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Stadt Langenthal, Bauinspektorat, eingeschrieben - Amt für Berner Wirtschaft (beco), Immissionsschutz, zur Kenntnis BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin Barbara Egger-Jenzer Regierungsrätin