4. Der Beschwerdeführerin 2 werden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 1'800.– zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 38 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). RA Nr. 120/2016/32 18 5. Es werden keine Parteikosten gesprochen. RA Nr. 120/2016/32 19 IV. Eröffnung