Diese zusätzlichen Kosten sind jedoch einzig der Beschwerdeführerin 2 aufzuerlegen. Denn die Durchführung des Augenscheins war für die Erledigung der Beschwerde des Beschwerdeführers 1 nicht erforderlich. Im Ergebnis sind damit dem Beschwerdeführer 1 Fr. 300.– und der Beschwerdeführerin 2 Fr. 1'800.– an Verfahrenskosten aufzuerlegen. c) Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 4 VRPG). III. Entscheid 1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.