Pauschalgebühr von Fr. 200.– bis Fr. 4'000.– erhoben (Art. 19 Abs. 1 GebV38). Angesichts der unterschiedlichen Erledigungsarten der beiden Beschwerden sowie deren Vereinigung in einem Verfahren rechtfertigt es sich, die Pauschalgebühr für den Beschwerdeführer 1 auf Fr. 300.– und diejenige für die Beschwerdeführerin 2 auf Fr. 1'400.– festzusetzen (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 und 3 GebV). Für den Augenschein vom 15. November 2016 wird in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 GebV eine zusätzliche Gebühr von Fr. 400.– erhoben. Diese zusätzlichen Kosten sind jedoch einzig der Beschwerdeführerin 2 aufzuerlegen.