Die Beschwerdeführerin 2 begründet ihren Eventualantrag in keiner Weise. Ihre Beschwerde erfüllt in diesem Punkt daher nicht die formellen Anforderungen gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin 2 ohnehin ausreichend Möglichkeit gehabt hätte, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. So wurde ihr in Übereinstimmung mit Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG sowohl mit der ersten als auch mit der vorliegend angefochtenen Wiederherstellungsverfügung Gelegenheit zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs gegeben. Davon machte die Beschwerdeführerin 2 jedoch keinen Gebrauch. Im Rahmen der ersten Wiederherstellungsverfügung wurde ihr zudem eine Fristerstreckung gewährt.