b) Beschwerden müssen neben einem Antrag die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten (Art. 32 Abs. 2 VRPG). An die Begründung werden praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt, obwohl sie zu den wesentlichen Elementen einer Parteieingabe gehört. Es genügt hingegen nicht, bloss zu behaupten, der angefochtene Entscheid sei falsch.