Schliesslich sind auch die von der Vorinstanz zusätzlich angeordneten Rückbaumassnahmen für die Beschwerdeführerin 2 zumutbar. Ein blosses Benützungsverbot genügt in der Regel nämlich nicht, da ein solches auf Dauer meist nur mit unverhältnismässigem Verwaltungsaufwand kontrollierbar und durchsetzbar ist. Aus diesem Grund sind zusätzlich objektive Tatsachen zu schaffen, welche die rechtswidrige Nutzung verunmöglichen oder jedenfalls erheblich erschweren.36 Der Rückbau der